Aktuell

Steuervorteil: 
Apothekenverkauf ab dem 55. Lebensjahr

Nicht neu, aber in der Regel unbekannt: Einmalig vergünstigter Steuersatz, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist. 

Der ermäßigte Steuersatz beträgt vereinfacht formuliert 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes. Eine alternative Regelung betrifft die sog. Fünftel-Regelung. Sollte Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen, empfehlen wir den Verkauf mit Wirkung zum 1. Januar eines Wirtschaftsjahres. 

Die Vergünstigung des reduzierten Steuersatzes ist auch „verbraucht“, wenn das Finanzamt diese Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat (BFH vom 28. September 2021, VIII R 2/19, BStBl II 22, Seite 169). 

Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war.