Aktuell

Ein guter Zeitpunkt zur Veräusserung

Die Veräußerung bei einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr empfehlen wir mit Wirkung auf den 1. Januar des Folgejahres. Dennoch sollte der Kaufpreis vor Übergabe der Apotheke, also im letzten „vollen“ Wirtschaftsjahr, gezahlt werden. Für die Besteuerung ist das unerheblich. 

Die Besteuerung erfolgt in dem Jahr, in dem die Betriebsübergabe, mit Wirkung zum 1. Januar, stattgefunden hat. Damit wird der durchschnittliche Steuersatz aus dem Verkauf der Apotheke nicht durch das laufende Ergebnis der Apotheke durch den progressiven Einkommensteuersatz unnötig erhöht. 

Bei abweichendem Kalenderjahr ist im Vorwege eines Verkaufs die alternative Berechnung für die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf ein Kalenderjahr zu ermitteln.